Verwaltungsrat Vorsorge FCT

Berufliche Vorsorge von Verwaltungsratsmitgliedern – eine Frage der Opportunität und Haftung

Ob ein Verwaltungsratsmitglied in seiner Tätigkeit BVG-pflichtig ist oder nicht, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Wir fassen zusammen, worauf es dabei ankommt und welche Lösungen die FCT-Gruppe dafür bereithält.

Auf den ersten Blick scheint vollkommen klar, wer der beruflichen Vorsorge unterstellt ist: Wer das 17. Lebensjahr vollendet und das Rentenalter noch nicht erreicht hat sowie das AHV-pflichtige Jahreseinkommen von mindestens 21’510 Franken (Eintrittsschwelle, Stand 2021) erreicht, ist BVG-pflichtig.

Aber wie ist das mit Verwaltungsratsmitgliedern, die in keinem Angestelltenverhältnis sind? Oder die ihr Verwaltungsratsmandat als Nebenerwerbstätigkeit ausüben? Beim genaueren Hinschauen ist die Antwort auf die Frage nach der BVG-Pflicht nicht mehr so eindeutig.

Grundsätzlich gilt

Verwaltungsratsmitglieder gelten nach dem Obligationenrecht (Arbeitsrecht) mangels eines Unterordnungsverhältnisses als selbständige Erwerbende und haben demnach kein Arbeitsverhältnis mit dem Unternehmen. Andererseits üben sie im Sinne des Sozialversicherungsrechts (AHV-Gesetz und Bundesrechtsprechung) eine Tätigkeit aus, die als unselbständige Arbeit definiert ist, und gelten daher als unselbständige Erwerbende, also als Arbeitnehmer. Es stellt sich daher die Frage:

Muss ich mich als Verwaltungsratsmitglied selbst um die berufliche Vorsorge kümmern?

Die Antwort ist: Ja. Erreicht das Verwaltungsratshonorar die Eintrittsschwelle, so ist man BVG-pflichtig. Dies gilt auch als unselbstständig Erwerbender.

Wann ist ein Verwaltungsrat von der BVG-Pflicht ausgenommen?

Verwaltungsratsmitglieder, die nebenberuflich tätig sind und bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit versichert sind, sind von der BVG-Pflicht ausgenommen. Um zu beurteilen, wann ein Verwaltungsrat eine Nebenerwerbstätigkeit ausübt und damit nicht BVG-pflichtig ist, müssen drei Kriterien beachtet werden:

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Je nach Beurteilung dieser Kriterien, ist eine Verwaltungsratstätigkeit als Haupt- oder Nebenerwerb einzustufen. Im letzteren Fall muss der Verwaltungsrat der Aktiengesellschaft den Nachweis erbringen, dass seine Verwaltungsratstätigkeit nebenberuflicher Natur ist.

Gibt es weitere Ausnahmen?

Ja. Verwaltungsräte, die im Haupterwerb selbstständig tätig sind, können ebenfalls aus der BVG-Plicht ausgenommen werden. In diesem Fall muss das Verwaltungsratsmitglied auch diesen Tatbestand nachweisen.

Wer haftet, wenn ein Verwaltungsrat nicht richtig versichert ist?

Wird ein Verwaltungsratsmitglied nicht richtig der beruflichen Vorsorge unterstellt, haftet – aufgrund der Organstellung des Verwaltungsrats – im Schadenfall die Aktiengesellschaft. Nebst den finanziellen und rechtlichen Konsequenzen sollte die Aktiengesellschaft den potenziellen Reputationsschaden, der bei einer nicht korrekten Umsetzung der Vorsorge entstehen kann, nicht unterschätzen. Falls die Nebentätigkeit als Verwaltungsrat BVG-pflichtig ist, muss jede Lohnänderung bekannt geben werden, damit die gemäss BVG maximale Einkommensgrenze (860’400 Franken) nicht überschritten wird.

Welche Opportunitäten gibt es für Verwaltungsräte beim Abschluss der Vorsorgeverhältnisse?

Ein Verwaltungsratsmitglied kann sich also nicht nur für seine Haupttätigkeit bei der obligatorischen 2. Säule versichern lassen, sondern auch für seine Tätigkeit als Verwaltungsrat, was einen umfassenderen Schutz im Falle von Invalidität und Tod bietet. Weiterhin erlaubt dieser Anschluss eine stärkere Kapitalisierung des Altersguthaben, wodurch sich die Altersleistungen erhöhen. Nicht zu vergessen sind auch die Möglichkeiten für zusätzliche steuerbefreite Einkäufe. Wie diese freiwillige Versicherung aussieht, unterscheidet sich je nach Firmenphilosophie.

Welche Lösungen bietet die FCT für die Versicherung von Verwaltungsratsmitgliedern?

Um den individuellen Bedürfnissen der Verwaltungsräte gerecht zu werden, hat die FCT bei der Gestaltung von passenden Lösungen den Fokus auf die Einfachheit der Umsetzung sowie die Erfüllung der gesetzlichen Rahmenbindungen gelegt.

Die FCT bietet einen für Verwaltungsratsmitglieder massgeschneiderten und gesamtheitlichen Lösungsansatz, der sowohl die gesetzliche Eruierung der Anforderungen als auch das individualisierte Plandesign beinhaltet. Diese Vorsorgelösungen sind transparent und den Aktionären einfach zu belegen.

Daraus entstanden sind je zwei vordefinierte Vorsorgekonzepte im Bereich der traditionellen 2. Säule (FCT) und dem überobligatorischen 1e-Bereich (Plan mit individueller Anlagestrategie für Einkommen über aufgerundet 130’000 Franken) und wird ergänzt mit einer komplett individualisierbaren Lösung.

Neugierig auf unsere für Verwaltungsratsmitglieder massgeschneiderten Lösungen? 
Dann kontaktieren Sie Herrn Daniel Blatter, Key Account Manager der FCT-Gruppe, unter daniel.blatter@fctpension.swiss oder 058 255 04 94. Er freut sich, Sie zu beraten.