Wussten Sie das eigentlich schon?
Die Vergütung der Versicherungsmakler im Bereich der beruflichen Vorsorge gibt Anlass zu Diskussionen, und folglich werden die Objektivität und Kompetenz der Makler ebenfalls infrage gestellt. Worin genau besteht indessen die Problematik?
Ein Unternehmen auf der Suche nach einer Lösung für die berufliche Vorsorge, die seinen Wünschen und Anforderungen am besten entspricht, benötigt mindestens zwei Ressourcen, die nicht immer ausreichend vorhanden sind: Zeit und Spezialwissen. Aus diesem Grund wenden sich viele an Versicherungsmakler, die ihnen in dem zeitraubenden Prozess helfen sollen, sich zwischen den vielfältigen Angeboten und den sich ständig ändernden juristischen Vorgaben zurechtzufinden. Über das Vergütungsmodell der Versicherungsmakler im Bereich der beruflichen Vorsorge wird jedoch regelmässig diskutiert. In einer Interpellation nahm Nationalrat Mathias Reynard, der die Provisionen für problematisch hält, im Bundesrat dazu Stellung. Ebenfalls thematisiert wurde die Frage in einer Fachmitteilung des Schweizerischen Pensionskassenverbands (ASIP), der die gesetzlichen Anpassungen durchsetzen und mit dem Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) und anderen betroffenen Akteuren Lösungsvorschläge ausarbeiten will. Diesem Thema gebührt demnach sicherlich besondere Aufmerksamkeit. Im Wesentlichen stellen sich drei Fragen:
Warum ist die Maklerprovision in der beruflichen Vorsorge problematisch?
Erstens ist der Interessenkonflikt zu erwähnen, dem der Makler ausgesetzt ist. Im Rahmen seiner Tätigkeit schliesst er im Vorfeld bilaterale Kooperationsverträge mit mehreren Vorsorgewerken (meistens Sammelstiftungen, die von Versicherern gegründet, verwaltet und tarifiert werden), in denen insbesondere Maklerprovisionen für jeden neuen Versicherten vorgesehen sind. Deshalb kann der Makler sich leicht in einem Interessenkonflikt befinden: Soll er seiner Pflicht nachkommen und seinem Kunden das optimale Produkt vorschlagen? Oder soll er sich dazu verlocken lassen, nur von jenen Dienstleistern Angebote einzuholen, die ihm die höchsten Retrozessionen gewähren oder mit denen er die rentabelsten geschäftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen pflegt?
Zur Vermeidung dieses latenten Interessenkonflikts sieht Art. 48k der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge Folgendes vor: «Werden externe Personen und Institutionen mit der Vermittlung von Vorsorgegeschäften beauftragt, so müssen sie beim ersten Kundenkontakt über die Art und Herkunft sämtlicher Entschädigungen für ihre Vermittlungstätigkeit informieren.» Das Ziel dieser Bestimmung ist lobenswert, aber in der Praxis gibt es kaum Versicherungsmakler, die wahrheitsgetreu und transparent über die Art der erwarteten Entschädigungen informieren. Viele Vorsorgewerke, die nicht dem indirekten Kreis der Versicherer angehören, lehnen es auch zu Recht ab, die jährlichen Maklerprovisionen aus dem Vermögen der Versicherten zu zahlen. Aus diesem Grund sind diese unabhängigen Vorsorgeeinrichtungen de facto aus dem Angebot der Makler ausgeschlossen.
Des Weiteren entsteht zwischen dem Arbeitgeber, dem Makler und dem Vorsorgewerk, das die Provisionen zahlt, eine trilaterale Beziehung. Und juristisch betrachtet stellt diese eine Anomalie dar: Denn der Makler wird nicht von seinem Mandanten, d.h. dem Arbeitgeber, entschädigt, sondern von der ausgewählten Vorsorgeeinrichtung oder meist gar von der zugrunde liegenden Versicherungsgesellschaft. Grund dafür ist, dass die Versicherer ihre Produkte und Gebühren für die Vermögensverwaltung vorschreiben. Die Beträge sind jedoch alles andere als niedrig. Manche Studien schätzen die Summe der Provisionen auf 300 Millionen Franken jährlich! Dem Bundesrat zufolge sind solche Zahlungen nicht mit dem Ziel der Vorsorge vereinbar.
Schliesslich erhält der Makler seine Provisionen jedes Jahr, solange das Unternehmen versichert bleibt. Diese Vergütungsmethode wird kritisiert, denn die Makler müssen zwar für ihre Arbeit entsprechend bezahlt werden, doch sollte die jedes Jahr im Rahmen ihres Mandats tatsächlich erbrachte Arbeit der Berechnung zugrunde liegen, nicht eine regelmässige Provision.
Wie wir sehen, ist das aktuelle Vergütungsmodell der Versicherungsmakler in der beruflichen Vorsorge in vieler Hinsicht problematisch und wird oft bemängelt. Es ist notwendig, dieses Modell zu ändern und neue Regeln bezüglich Unabhängigkeit und Transparenz einzuführen. Ziel ist es, den Grundstein für einen faireren Wettbewerb in der Vorsorgeberatung der Arbeitgeber zu legen und dafür zu sorgen, dass die versicherten Arbeitnehmer nicht mehr indirekt die Makler entschädigen.
Ist die Kompetenz eines Versicherungsmaklers, der auf den Vertrieb der Produkte von Versicherungs-gesellschaften spezialisiert ist, im Bereich der beruflichen Vorsorge glaubwürdig?
Neben den problematischen Provisionen ist auch die Kompetenz der Versicherungsmakler zu erwähnen. Die berufliche Vorsorge ist kein Versicherungsprodukt. Folglich können die Versicherungsmakler – meist ehemalige Versicherungsangestellte, die von den Versicherungsträgern finanziert und ausgebildet werden – die anpassbaren Vorsorgelösungen der unabhängigen Sammelstiftungen, die ihrerseits nicht der Lobby der Versicherer angehören, grundsätzlich weder verstehen noch fördern. In Bezug auf dieses Thema geht die FCT innovativ vor. Sie plant Schulungen für Versicherungsmakler, welche die 1998 bei der Gründung eingeführten Entschädigungsregeln annehmen.
Wie steht die FCT dazu?
Die FCT anerkennt die Arbeit der Makler in der beruflichen Vorsorge (nicht zu verwechseln mit den Versicherungsmaklern). Sie sind meistens Aktuare, Experten oder internationale Berater. Die Begleitung eines Unternehmens bei der Auswahl der Vorsorgelösung entspricht einem Analyse- und Beratungsauftrag. Makler in der beruflichen Vorsorge fakturieren entweder ihre Honorare direkt und transparent dem Unternehmen. Oder sie akzeptieren die Vergütungskonditionen, die vom Stiftungsrat und der paritätisch besetzten Vorsorgekommission der an die FCT angeschlossenen Pensionskasse des Unternehmens festgelegt wurden.
Bei der FCT gilt die goldene Regel einer absolut transparenten Maklervergütung. Falls eine angeschlossene Pensionskasse Provisionen statt Honorare zahlen will, darf sie das selbstverständlich, sofern sie die erforderliche Genehmigung ihrer paritätisch besetzten Vorsorgekommission (und damit auch der Arbeitnehmervertreter) erhält. Die zusätzlichen Gebühren werden dann jährlich transparent in Rechnung gestellt. Somit kennt die paritätisch besetzte Vorsorgekommission die gezahlten Beträge, die natürlich auch in den Angeboten und den Konten der Pensionskasse ausgewiesen sind.
In Zukunft macht die FCT nicht zertifizierten Versicherungsmaklern keine Angebote mehr. Mit dieser Massnahme will sie sicherstellen, dass ihre personalisierten Vorsorgelösungen vollständig präsentiert werden. Die FCT beabsichtigt, jedem interessierten Arbeitgeber die Vorteile eines Beitritts zur FCT zu erklären und gleichzeitig die Vergütung der Versicherungsmakler darzulegen.